Satzung des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. ist unter diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. hat seinen Vereinssitz in Großräschen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
- Der Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Das Vermögen des Vereins darf nur diesen Zwecken dienen. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an den Einnahmen und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Der Ilseseesportverein Sedlitz - Großräschen e. V. ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er räumt
Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.
- Das Hauptziel des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Trainings- und
Wettkampfbetriebes für Kinder und Jugendliche, die Pflege seemännischer und maritimer Traditionen und die Durchführung von sportlichen und außersportlichen Freizeit- und Ferienveranstaltungen.
- Ein weiteres Ziel des Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. ist die Ausübung des Breiten- und Wettkampfsports, insbesondere des Seesports sowie die Erhaltung der Bootstechnik.
§ 3 – Organisationsformen
- Der Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e.V. organisiert sich auf Ortsebene. Eine Organisationsform auf Landesebene ist möglich. Dabei können Ortsgruppen zu Ländervereinen zusammengefasst
werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Der Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. besteht aus:
- Mitgliedern auf Probe
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- ruhenden Mitgliedern
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt und die Satzungsbestimmungen anerkannt hat. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen
Einverständnisses durch den gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mitglied auf Probe ist jede Person, deren Aufnahmeantrag durch den Vorstand bestätigt worden ist. Die Probezeit beträgt ein Jahr. In dieser Zeit hat das Mitglied kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung
- Fördernde Mitglieder wirken nur ideell und materiell an der Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele des Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e. V. mit. Fördernde Mitglieder unterliegen
nicht der Probezeit. Sie haben kein Stimmrecht.
- Zu einem Ehrenmitglied kann gemäß § 14 jede natürliche Person ernannt werden, auch wenn sie kein Mitglied ist.
- Ruhende Mitglieder sind Personen, denen aus begründeten Umständen nicht möglich ist, am aktiven Vereinsleben teilzunehmen. Die ruhende Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet darüber, ob begründete Umstände vorliegen und eine ruhende Mitgliedschaft gewährt wird. Für die Zeit des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied von der Beitragspflicht
gemäß § 8 befreit. Nimmt dieses Mitglied während dieser Zeit an Veranstaltungen des Vereins teil, so hat es die Ihm daraus entstehenden Kosten ohne Unterstützung durch die Vereinskasse selbst zu
tragen.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Ilseseesportverein Sedlitz-Großräschen e.V. ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur jeweils zum Ende des Quartals möglich. Der Antrag muss
mindestens 14 Tage vor Ablauf des Quartals erfolgen.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen bei
- erheblicher Verletzung der Satzung
- grob unsportlichen Verhaltens
- grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
- Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel der Mehrheit herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
§ 7 – Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung und in der zuständigen Abteilungsversammlung durch Diskussion, Antragstellung und, sofern es stimmberechtigt ist, durch Ausübung seines
Stimmrechtes mitzuwirken.
- Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport treiben, sofern dies aufgrund der Eigenart des Sportes möglich und nicht durch Sonderregelungen eingeschränkt ist, die von einem Organ des
Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. beschlossen worden ist.
- Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. teilzunehmen sowie die Boote, sportlichen Geräte und sonstige Einrichtungen des
Vereinseigentums zu nutzen. Die Gebühren dafür regelt die Finanzordnung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.
§ 8 – Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge als Bringepflicht zu entrichten.
- Bei Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr entsprechend der Finanzordnung erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Finanzordnung geregelt.
§ 9 – Organe
- Die Organe des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. sind
- der Vorstand ( § 10)
- die Abteilungen ( § 11)
- die Mitgliederversammlung ( § 12)
§ 10 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
In den Vorstand können des Weiteren bis zu zwei Beisitzer gewählt werden. Ebenso können Abteilungsleiter und Jugendwart in den Vorstand berufen werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig. Er nimmt die Interessen des
Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. in der Öffentlichkeit wahr. Der Vorstand bestätigt die Übungsleiter und Trainer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mehr als die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
- Der Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Jeweils 2 von ihnen vertreten
gemeinschaftlich. Der Vorstand darf den Verein bis zu 7.500,00 € je Geschäftsabschluss vertreten. Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert 7.500,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende, die Stellvertreter, der Schatzmeister sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung einzeln in freier Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt
geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsversammlungen, der Jugendwart von der Jugendvollversammlung gewählt.
- Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Gäste zu seinen Sitzungen einladen und auf Antrag Mitglieder an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind, soweit tunlich, den Mitgliedern durch Aushang auf dem Vereinsgelände bekannt zu geben.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 11 – Die Abteilungen
- Der Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. kann sich zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in Abteilungen gliedern. Diese unterliegen der Aufsicht durch den Vorstand. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können Abteilungen gegründet werden. Bis zur Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung bestellt die Mitgliederversammlung einen kommissarischen
Abteilungsleiter.
- Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen, die deren spezifischen Zielen in Organisation und Inhalt Rechnung tragen. Diese Ordnungen sind vom Vorstand auf ihre Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieser Satzung zu überprüfen und sodann zu genehmigen.
- Die Abteilungen haben mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der Vorstand ist zu jeder Abteilungsversammlung einzuladen. Die Abteilungsversammlung hat einen
Abteilungsleiter zu wählen, der kraft seines Amtes Sitz und Stimme im Vorstand hat.
- Die Verwendung der Etatmittel der Abteilungen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Finanzielle Belastungen, die ausschließlich Mitglieder einer Abteilung betreffen, werden nur wirksam, wenn
sie von der Mehrheit der Mitglieder dieser Abteilung gebilligt werden.
- Die Abteilungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern sie die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins unterlaufen oder diesen zuwider handeln.
§ 12 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegen die Beschlussfassung und die Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht anderen
Organen übertragen hat.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
- die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Finanzordnung
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- die Genehmigung von Rechtsgeschäften über 7.500,00 € Geschäftswert
- die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand sowie über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, dies beim Vorstand beantragt oder wenn es das
Interesse des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. erfordert.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. In ihr muss Ort, Zeit und die vorläufige
Tagesordnung enthalten sein. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, so sind diese, mit ihrem vollen Wortlaut in der Einladung mitzuteilen. Weitere Anträge bzw. Änderungsvorschläge zur
Tagesordnung oder zu den Satzungsänderungen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und auf dem Vereinsgelände auszuhängen. Spätere Anträge
werden in der Mitgliederversammlung nur berücksichtigt, wenn diese dringlich sind und von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die endgültige
Tagesordnung wird in der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben.
- Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung ein Leiter mit
einfacher Mehrheit bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Veränderung des Vereinszwecks
kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen ordentlichen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Sollte eine Mitgliederversammlung aufgrund der Tatsache, dass nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorstand das Recht, kurzfristig eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, unabhängig davon um wie viel es sich handelt. Für diese zweite
Mitgliederversammlung gelten die Bekanntmachungsfristen nicht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Er soll folgende Festlegungen
enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderungen soll der korrekte Wortlaut angegeben werden
- der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt
§ 13 – Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Diese haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Ausnahme bilden die Mitglieder der Abteilung Motorsport. Diese erhalten
pro Boot insgesamt eine Stimme, auch wenn mehrere Bootsnutzer (Familienangehörige) Mitglied im Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. sind. Sollte ein Mitglied der Motorsportvereinigung
mehrere Boote auf sich vereinigen, so hat er trotzdem nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Kinder unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht.
- Mitglieder mit Beitragsrückständen haben kein Stimmrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter von Kindern unter 14 Jahren sind von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Versammlung teilnehmen und haben das Recht, gehört zu werden.
- Wählbar in Ämter des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bildet das Amt des Jugendwartes. Dieser
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 – Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Jedes Mitglied kann der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
machen.
- Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, wenn dem Vorschlag mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
- Verstößt ein Ehrenmitglied gegen die satzungsmäßigen Interessen oder das Wohl des Vereins, kann durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft wieder aberkannt
werden.
§ 15 – Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Vor seiner Wiederwahl muss mindestens eine Amtsperiode verstrichen
sein.
- Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Vereins, einschließlich Bücher und Belege, mindestens einmal halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Eine dieser Prüfungen erfolgt unangekündigt.
Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig einen Prüfbericht.
§ 16 – Auflösung und Aufhebung des Vereins, Wegfall des bisherigen Zwecks
- Die Auflösung des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein müssen, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. sowie Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Landesseesportverband e. V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 17 - Vereinsjugend
- Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend als der Jugendorganisation des Ilseseesportverein Sedlitz- Großräschen e. V. gemäß der von der Jugendvollversammlung beschlossenen
Jugendordnung. Zur Wirksamkeit der Jugendordnung sowie Änderungen dieser bedürfen der Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die Jugendvollversammlung hat einen Jugendwart zu wählen, der kraft
seines Amtes Sitz und Stimme im Vorstand hat.
§ 18 - Schiedsvertrag
- Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil dieser Satzung.
Großräschen, den 12.03.2010
Gemäß § 18 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung
§ 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus
der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die
von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf
Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls
zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung
ihres Anspruchs mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die
Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von
drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den
Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.